Unterhalt: Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht – Änderung ab 1.1.2016


Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 1.1.2016 neu  gefasst.

Ab dem 1.1.2016 gelten neue Sätze für den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Die Sätze wurden durchweg um rund 50 Euro erhöht.

Damit verbleibt dem Unterhaltspflichtigem am Ende mehr!

Selbstbehalt gegenüber minderjährigem Kind:
1.080 Euro statt 1.000 Euro

Selbstbehalt gegenüber minderjährigem Kind nicht Erwerbstätiger:
880 Euro statt 800 Euro

Selbstbehalt gegenüber getrennt lebendem und geschiedenem Ehegatten:
1.200 Euro statt 1.100 Euro

Selbstbehalt gegenüber volljährigem nicht privilegiertem Kind:
1.300 Euro statt 1.200 Euro

Selbstbehalt gegenüber den Eltern:
1.800 Euro statt 1.600 Euro

Anwendung der Düsseldorfer Tabelle bei Kindesunterhalt:

  1. Einstufung des Kindes in die Altersgruppen 0 – 5 Jahre, 6 – 11 Jahre, 12 – 17 Jahre und ab 18 Jahre.
  2. Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten und bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.
  3. Prüfung, ob dem Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt bzw. Bedarfskontrollbetrag (letzte Spalte) verbleibt. Wenn ja, wird Unterhalt nach der Tabelle gezahlt, wenn nein, kann in den Einkommensstufen herabgestuft werden bis zur 1. Stufe.
  4. Unterhaltspflicht gegenüber mehr als 2 Unterhaltsberechtigten führt auch zur eventuellen Herabstufung in der Einkommensgruppe.

Tipp:

  • Prüfen Sie anhand Ihrer vorliegenden Einkommens- und Unterhaltsberechnungen, ob Ihnen auch heute noch der Selbstbehalt bzw. Bedarfskontrollbetrag verbleibt.
  • Ist das nicht der Fall, klären Sie eine eventuelle Herabstufung in der Einkommensstufe ab.
  • Haben Sie noch keine bzw. keine aktuelle Ermittlung Ihres unterhaltsrechtlich relevanten bereinigten Einkommens vorliegen, so muss dieses ermittelt werden. Ohne korrekte Ermittlung des bereinigten Einkommens kann auch die Ermittlung des Kindesunterhalts nicht korrekt sein!
  • Beachten Sie auch eventuelles fiktives Einkommen. Maßgeblich ist hierbei, was der Unterhaltsschuldner bei gehörigen, ernsthaften Bewerbungsbemühungen unter Berücksichtigung von Berufserfahrung, Qualifikation, Alter, Gesundheit verdienen könnte.

Die richtige Ermittlung des Einkommens sowie die Bewertung eventuell fiktiver Einkünfte bedarf tiefe Kenntnisse im Unterhaltsrecht so wie der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu.

Hier werden die meisten Fehler gemacht!

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