Unterhaltsverpflichtung, weil Ehegatten nicht ausreichend in die Rente eingezahlt hat


 Das OLG Saarbrücken entschied im Juli über einen Unterhaltsstreit. 

Die Ehefrau hatte während der Ehe kaum gearbeitet und daher kaum Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt.

Sie wurde krank. Die Rentenversicherung verweigerte die Erwerbsminderungs-Rente, da die Mindesteinzahlungen der Pflichtbeiträge in die Versicherung nicht vorlagen.

Die Ehefrau hatte somit keine eigenen Einkünfte und begehrte Unterhalt.

Obwohl ein Unterhaltsanspruch aufgrund der Krankheit an sich nicht bejaht wurde, wurde der Ehefrau Unterhalt zugesprochen, da sie wegen der Rollenverteilung in der Ehe nicht genügend Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hatte.

Der Unterhalt wurde jedoch befristet bis zum Erhalt der regulären Altersrente, da diese keine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen voraussetzt.

Beschluss v. 05.07.2012 – 6 UF 172/11

Praxistipp:

Achten Sie – nicht nur im Interesse des Unterhaltspflichtigen,  sondern inbesondere zur eigenen Absicherung  eines jeden Ehegatten , dass  beide Ehegatten wenigstens die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen oder eine andere Absicherung für den Fall der Erwerbsminderung aus Krankheitsgründen hat.

Sie können z.B. freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung leisten oder eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen!

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