Kein Trennungsjahr notwendig bei Drohungen


Das OLG Dresden entschied in seinem Urteil vom 16.4.2012 (AZ 23 UF 1041/11) Folgendes:

1. Die unzumutbare Härte gem. § 1565 Abs. 1 BGB ergibt sich aus einer Gesamtschau der Tatsachen und muss sich auf das „Weiter-Miteinander-Verheiratet-Sein“ beziehen und nicht auf die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens.

2. Auch gegenüber Dritten geäußerte Drohungen gegen das Leben des Ehegatten stellen eine unzumutbare Härte dar.

3. Maßnahmen zum Schutz von Bedrohungen oder körperlichen Übergriffen wie auch Gewaltschutzanordnungen besagen nichts darüber, ob des dem Ehegatten zuzumuten ist, das eheliche Band aufrecht zu erhalten.

4. Die unzumutbare Härte entfällt nicht, wenn die Umstände einige Zeit zurückliegen. 

Erleben Sie gewalttätige Übergriffe oder Drohungen von Ihrem Ehepartner, halten Sie die Vorkommnisse fest – eventuell haben Sie Zeugen oder Sie haben von Ihrem Partner eine SMS oder einen Brief erhalten. Schalten Sie umgehend die Polizei ein – auch wenn dort „nur“ eine Meldung aufgenommen wurde und ansonsten nichts unternommen wird und lassen Sie sich zeitnah juristisch beraten!

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  • welche Ansprüche Ihnen gegenüber Ihrem Ex-Partner zustehen
  • ob und welche besonderen gesetzlichen Regelungen aufgrund der unzumutbaren Härte für Sie greifen
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