Umgang: Erst zum Jugendamt, dann zum Gericht


Das OLG Köln wies mit Entscheidung vom 17.12.2012 – AZ 4 WF 156/12, den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe eines Vaters zurück, der einen  Umgangsantrag bei dem FamG gestellt hatte, ohne zuvor über das Jugendamt eine gütliche Einigung mit der Mutter versucht zu haben.

Nicht nur aufgrund des Sozialhilfecharakters der Verfahrenskostenhilfe ist der Antragsteller stets  verpflichtet,  die  kostenfreien Angebote zur Erreichung seines Ziels versuchsweise wahrgenommen hat, bevor er einen Antrag bei Gericht stellt.

Auch der Einwand, die Beratung beim Jugendamt sei häufig mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen verbunden, entbindet den Kindesvater nicht von seiner Obliegenheit.

Die Obliegenheit, das Jugendamt bei Umgangs- und Sorgerechtssachen vor Einreichung eines Antrages bei Gericht in Anspruch zu nehmen, besteht zwar per Gesetz nicht für Antragsteller, die keine Verfahrenskostenhilfe beantragen, jedoch wird von immer mehr Gerichten eine Praxis entsprechend dem Cochemer Modell übernommen. Diese Praxis sieht vor, dass die Kindeseltern vor gerichtlicher Klärung alle Möglichkeiten der einvernehmlichen Regelung bei Jugendämtern, Erziehungsberatungsstellen, kirchlichen Beratungsstellen etc. in Anspruch zu nehmen hat.

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